Körperschaften mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, können nach UStG für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz von 7% ansetzen.
Das gilt aber nur, wenn der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist und der Umsatz im Vorjahr nicht über 35.000 Euro lag. Diese Umsatzgrenze bezieht sich dabei alle steuerpflichtigen Umsätze (außer für Einfuhr und innergemeinschaftlichem Erwerb).
Statt die Vorsteuer wie gewohnt aus den Eingangsrechnungen zu ermitteln, werden pauschal 7% des steuerpflichtigen Umsatzes unterlegt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist dann aber ausgeschlossen.
Hinweis: Die Vorsteuerberechnung nach dem Durchschnittssatz ist eine Vereinfachungsregelung, die die Buchhaltung erleichtert. Vorteile bringt die Pauschalierung zudem, wenn die wirklichen abzugsfähigen Vorsteuerbeträge kleiner sind als 7% des Umsatzes. Das ist in Vereinen nicht untypisch, weil die (umsatzsteuerfreien) Personalaufwendungen oft einen großen Anteil der Gesamtkosten ausmachen.
Quelle: Vereinsknowhow